Die Berufsausbildung zum Augenoptiker oder zur Augenoptikerin wird in der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung – AugenoptAusbV)“ vom 26. April 2011 geregelt.
In den Paragrafen 5 bis 8 dieser Verordnung wird beschrieben, aus welchen Teilen die Gesellenprüfung besteht, welche Inhalte die jeweiligen Prüfungsteile haben und wie lange diese jeweils dauern sollen.
Die Gesellenprüfung in der Augenoptik ist eine sogenannte „gestreckte Gesellenprüfung“, in der die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallende Teile, einer nach ca. 20 Monaten und einer am Ende der Ausbildung, geteilt wird.
Dem Teil 1 der Gesellenprüfung werden im § 6 der AugenoptAusbV die Tätigkeiten der „Reparatur einer Brillenfassung“ und „Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung“ zugeordnet. Zusätzlich soll der Prüfling schriftliche Aufgaben bearbeiten, welche sich inhaltlich auf die praktischen Aufgaben beziehen.
Die GP1 macht 30 Prozent der gesamten Prüfung aus.
70 Prozent der Gesellenprüfung, beschrieben im § 7 der AugenoptAusbV, finden am Ende der Ausbildung, unterteilt in vier weitere Prüfungsteile, statt. Diese werden dort mit „Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille“, „augenoptische Versorgung“, „Auge und Sehhilfe“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ angegeben. Jedem dieser Teile wird innerhalb der Gesellenprüfung eine bestimmte Wertigkeit zugewiesen, welche dann in der Summe mit dem Ergebnis aus dem Teil 1 der Gesellenprüfung die Gesamtnote ergibt. Wir haben nachfolgend die fünf Prüfungsteile noch einmal mit der Gewichtung innerhalb der Gesellenprüfung aufgelistet.
Prüfungsteil | Zuordnung | Gewichtung in der Gesamtnote |
---|---|---|
Gesellenprüfung Teil 1 | Theorie und Praxis | 30% |
Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille | Praxis | 20% |
Augenoptische Versorgung | Praxis | 20% |
Auge und Sehhilfe (Sperrfach) | Theorie | 20% |
Wirtschafts- und Sozialkunde | Theorie | 10% |